Jahresabschluss - Einreichung beim (elektronischen) Bundesanzeiger mit Ihrem Steuerberater in Hamburg


Offenlegung und Hinterlegung Jahresabschluss


(Stand 13.05.2020)

Bundesanzeiger: Jahresabschluss elektronisch einreichen

Bestimmte Unternehmensformen müssen Ihre Jahresabschlüsse im Bundesanzeiger veröffentlichen. Der Bundesanzeiger, ehemals elektronischer Bundesanzeiger, dient als Verkündungs- und Bekanntmachungsplattform im Internet. Unter anderem werden dort publikationspflichtige Jahresabschlüsse von Unternehmen veröffentlicht. Stellen Sie sicher, dass alle Vorschriften eingehalten werden, wenn Sie den Jahresabschluss elektronisch einreichen: Ihre Kanzlei Schelly Steuerberater Hamburg unterstützt Sie mit seiner Steuerberatungssoftware dabei.

Früher analog, heute digital

Bis zum Jahr 2002 erschien der Bundesanzeiger viermal wöchentlich ausschließlich in gedruckter Form. Im selben Jahr wurde parallel dazu der elektronische Bundesanzeiger (eBanz) eingeführt. Im Laufe der Jahre wurden die Publikationsaufgaben zunehmend von der gedruckten auf die elektronische Version übertragen. Amtliche Bekanntmachungen und Verkündigungen erschienen aber weiterhin im Bundesanzeiger. Sie durften nur in bestimmten, gesetzlich geregelten Fällen online veröffentlicht werden. Im Gegensatz dazu wurden gerichtliche und sonstige Bekanntmachungen in der Regel ausschließlich im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.

 

Zum 1. April 2012 wurde die Zweiteilung vollständig aufgegeben, und damit auch die Veröffentlichung des gedruckten Bundesanzeigers. Seither erscheint unter der Bezeichnung „Bundesanzeiger" nur noch die digitale Version. Auch die Einsendung von amtlichen Veröffentlichungen erfolgt seitdem auf elektronischem Wege. Eine Printversion ist nur noch in Ausnahmefällen vorgesehen. Bei Bedarf können einzelne Veröffentlichungen in der Printversion gegen Entgelt bezogen werden.

Publizitätspflicht: Rechtsgrundlagen für die Veröffentlichung im Bundesanzeiger

Die wesentlichen Grundlagen für nichtamtliche Bekanntmachungen im Bundesanzeiger bildet das in großen Teilen am 1. Januar 2007 in Kraft getretene „Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister" (EHUG). Es fasst verschiedene Vorschriften zu Bekanntmachungs- und Publikationspflichten zusammen und regelt die Veröffentlichung. Gemäß dem EHUG sind bestimmte Unternehmen dazu verpflichtet, im Bundesanzeiger ihren Jahresabschluss zu veröffentlichen. Dazu gehören:

 

  • Kapitalgesellschaften
  • bestimmte Personenhandelsgesellschaften
  • Unternehmen, die eine bestimmte Größe überschreiten

 

Bei der Veröffentlichung sind gewisse Fristen zu wahren. Spätestens zwölf Monate nach Ende des jeweiligen Geschäftsjahres ist der Jahresabschluss zu veröffentlichen. Verstöße gegen die Publizitätspflicht werden vom Bundesamt für Justiz (BfJ) mit Ordnungsverfahren und Geldstrafen geahndet.

 

Von der Offenlegungspflicht im Bundesanzeiger sind auch mittelgroße, kleine und kleinste Gesellschaften betroffen. In Abhängigkeit von der Größe gelten allerdings gewisse Erleichterungen in Bezug auf den Umfang der Rechnungslegungs- und Offenlegungspflichten.

 

Welche Pflichten in Ihrem Fall zu erfüllen sind, erkläre ich Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch.

Jahresabschluss elektronisch einreichen – mit Ihrer kanzlei Schelly Steuerberater Hamburg - Einfach und ohne Zeitaufwand für Sie

Den Jahresabschluss zur Veröffentlichung an den Bundesanzeiger übermitteln – das hört sich zunächst kompliziert an. Und zugegeben, die Vorschriften sind nicht ganz ohne. Als Ihr Steuerberater helfe ich Ihnen gerne dabei, wie sich die Übermittlung rechtssicher und einfach bewerkstelligen lässt.

 

Wenn Sie mich mit der Übermittlung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses im Bundesanzeiger beauftragen, haben Sie keinen zusätzlichen Zeitaufwand und wir nehmen Ihnen die Arbeit mit diesem komplizierten Verfahren ab.

 

Während der Aufbereitung Ihrer Daten an den Bundesanzeiger durch mich werden eine Reihe von Prüfungen durchlaufen. Diese stellen sicher, dass die zu übermittelnde Offenlegung den Anforderungen des Bundesanzeigers entspricht.

 

Mit meiner Kanzlei in Verbindung mit meiner speziell darauf ausgerichteten Steuerberatungssoftware erfolgt der Datenaustausch einfach und zügig, die entsprechenden Dokumente werden über eine gesicherte Verbindung direkt aus meinem System und meiner Steuerberatungssoftware an den Bundesanzeiger übermittelt.

Im Bundesanzeiger den Jahresabschluss selbst veröffentlichen

Möchten Sie Ihren Jahresabschluss selbst elektronisch einreichen und veröffentlichen, können Sie sich an diesem Leitfaden orientieren:

 

  1. Offenlegungspflicht prüfen: Prüfen Sie, ob und in welchem Umfang Ihr Unternehmen den Jahresabschluss offenlegen muss. Kleinstunternehmer müssen den Jahresabschluss beispielsweise nur beim Bundesanzeiger hinterlegen. Die Veröffentlichung ist nicht mehr verpflichtend.
  2. Registrierungsformular ausfüllen: Registrieren Sie sich online, indem Sie das Registrierungsformular auf der Publikations-Plattform des Bundesanzeigers ausfüllen. Nach erfolgreicher Registrierung erhalten Sie Ihre Zugangsdaten, mit denen Sie sich auf der Plattform anmelden können.
  3. Unterlagen übermitteln: Übermitteln Sie Ihre Unterlagen elektronisch. Die Preise dafür hängen von der Unternehmensgröße und dem für die Übermittlung gewählten Datenformat ab. Am günstigsten ist die Einreichung in XML bzw. XBRL zum Pauschalpreis. Nutzen Sie andere Datenformate, erfolgt die Abrechnung nach der Anzahl der in den Unterlagen enthaltenen Zeichen.
  4. Daten verwalten: Wenn Sie sich auf der Publikations-Plattform des Bundesanzeigers anmelden, haben Sie die Möglichkeit, Ihre gespeicherten Daten einzusehen und zu verwalten.

Auf Wunsch informiere ich Sie gerne über die Einrichtung und die kosten der elektronischen Einreichung von Jahresabschlüssen beim Bundesanzeiger i. Zshg. mit meinem System.

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