(Stand 13.05.2020)
Bestimmte Unternehmensformen müssen Ihre Jahresabschlüsse im Bundesanzeiger veröffentlichen. Der Bundesanzeiger, ehemals elektronischer Bundesanzeiger, dient als Verkündungs- und Bekanntmachungsplattform im Internet. Unter anderem werden dort publikationspflichtige Jahresabschlüsse von Unternehmen veröffentlicht. Stellen Sie sicher, dass alle Vorschriften eingehalten werden, wenn Sie den Jahresabschluss elektronisch einreichen: Ihre Kanzlei Schelly Steuerberater Hamburg unterstützt Sie mit seiner Steuerberatungssoftware dabei.
Bis zum Jahr 2002 erschien der Bundesanzeiger viermal wöchentlich ausschließlich in gedruckter Form. Im selben Jahr wurde parallel dazu der elektronische Bundesanzeiger (eBanz) eingeführt. Im Laufe der Jahre wurden die Publikationsaufgaben zunehmend von der gedruckten auf die elektronische Version übertragen. Amtliche Bekanntmachungen und Verkündigungen erschienen aber weiterhin im Bundesanzeiger. Sie durften nur in bestimmten, gesetzlich geregelten Fällen online veröffentlicht werden. Im Gegensatz dazu wurden gerichtliche und sonstige Bekanntmachungen in der Regel ausschließlich im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.
Zum 1. April 2012 wurde die Zweiteilung vollständig aufgegeben, und damit auch die Veröffentlichung des gedruckten Bundesanzeigers. Seither erscheint unter der Bezeichnung „Bundesanzeiger" nur noch die digitale Version. Auch die Einsendung von amtlichen Veröffentlichungen erfolgt seitdem auf elektronischem Wege. Eine Printversion ist nur noch in Ausnahmefällen vorgesehen. Bei Bedarf können einzelne Veröffentlichungen in der Printversion gegen Entgelt bezogen werden.
Die wesentlichen Grundlagen für nichtamtliche Bekanntmachungen im Bundesanzeiger bildet das in großen Teilen am 1. Januar 2007 in Kraft getretene „Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister" (EHUG). Es fasst verschiedene Vorschriften zu Bekanntmachungs- und Publikationspflichten zusammen und regelt die Veröffentlichung. Gemäß dem EHUG sind bestimmte Unternehmen dazu verpflichtet, im Bundesanzeiger ihren Jahresabschluss zu veröffentlichen. Dazu gehören:
Bei der Veröffentlichung sind gewisse Fristen zu wahren. Spätestens zwölf Monate nach Ende des jeweiligen Geschäftsjahres ist der Jahresabschluss zu veröffentlichen. Verstöße gegen die Publizitätspflicht werden vom Bundesamt für Justiz (BfJ) mit Ordnungsverfahren und Geldstrafen geahndet.
Von der Offenlegungspflicht im Bundesanzeiger sind auch mittelgroße, kleine und kleinste Gesellschaften betroffen. In Abhängigkeit von der Größe gelten allerdings gewisse Erleichterungen in Bezug auf den Umfang der Rechnungslegungs- und Offenlegungspflichten.
Welche Pflichten in Ihrem Fall zu erfüllen sind, erkläre ich Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch.
Den Jahresabschluss zur Veröffentlichung an den Bundesanzeiger übermitteln – das hört sich zunächst kompliziert an. Und zugegeben, die Vorschriften sind nicht ganz ohne. Als Ihr Steuerberater helfe ich Ihnen gerne dabei, wie sich die Übermittlung rechtssicher und einfach bewerkstelligen lässt.
Wenn Sie mich mit der Übermittlung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses im Bundesanzeiger beauftragen, haben Sie keinen zusätzlichen Zeitaufwand und wir nehmen Ihnen die Arbeit mit diesem komplizierten Verfahren ab.
Während der Aufbereitung Ihrer Daten an den Bundesanzeiger durch mich werden eine Reihe von Prüfungen durchlaufen. Diese stellen sicher, dass die zu übermittelnde Offenlegung den Anforderungen des Bundesanzeigers entspricht.
Mit meiner Kanzlei in Verbindung mit meiner speziell darauf ausgerichteten Steuerberatungssoftware erfolgt der Datenaustausch einfach und zügig, die entsprechenden Dokumente werden über eine gesicherte Verbindung direkt aus meinem System und meiner Steuerberatungssoftware an den Bundesanzeiger übermittelt.
Möchten Sie Ihren Jahresabschluss selbst elektronisch einreichen und veröffentlichen, können Sie sich an diesem Leitfaden orientieren:
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