(Stand 26.04.2022)
Mit der Umsetzung der Grundsteuerreform 2022/ 2025 müssen insgesamt ca. 36 Millionen Einheiten neu bewertet werden. Das bedeutet für betroffene Steuerpflichtige einen erheblichen Aufwand.
Vorerfassungs-Tools – Service für unsere Mandanten - Wenn Sie Ihre Grundsteuererklärung(en) durch mich erstellen lassen möchten: Die praktischen Grundsteuer-Vorerfassungs-Tools meiner Kanzlei - die exklusiv meinen Mandanten/ innen zur Verfügung stehen, zeigen Ihnen, welche Unterlagen Sie benötigen und was Sie bereits jetzt tun können. In den Grundsteuer-Vorerfassungs-Tools finden Sie die Informationen, die für die spätere Grundsteuer-Erklärung benötigt werden und diese führen auch auf, welchen Unterlagen dafür erforderlich sind. Mandanten/ innen können diese Tools zu gegebener Zeit downloaden, ausfüllen und Anlagen zusammentragen und später für die von uns zu fertigende(n) Grundsteuer-Erklärung(en) an uns zur weiteren Bearbeitung (digital) weiterleiten.
Diese Grundsteuer-Tools von Steuerberater Schelly Hamburg unterstützen Sie bei der Einhaltung den grundsteuerlichen Anforderungen und sorgen für Transparenz und Klarheit. Alle erforderlichen Immobilien- und Grundsteuerdaten, wie zum Beispiel Nutz- bzw. Wohnfläche usw. können systemisch erfasst und übersichtlich dargestellt werden.
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Hintergrund: Zum 1.1.2025 werden die neuen Grundsteuerregelungen
in Kraft treten. Damit verliert der Einheitswert als Berechnungsgrundlage seine Gültigkeit. Auf der Grundlage des reformierten Grundsteuer- und Bewertungsrechts sind für alle rund 36 Millionen wirtschaftliche Einheiten des
Grundbesitzes neue Bemessungsgrundlagen für Zwecke der Grundsteuer zu ermitteln.
Hierzu führt das Bundesfinanzministerium (BMF) u.a. weiter aus:
Das bisherige Verfahren zur Ermittlung der Grundsteuer bleibt dabei erhalten: Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz = Grundsteuer.
Die Mehrzahl der Bundesländer setzt die neue Grundsteuer nach dem sog. Bundesmodell um, das mit dem Grundsteuer-Reformgesetz eingeführt wurde.
Im Bereich der sog. Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliches Vermögen /
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) setzen die meisten Länder das Bundesmodell um.
Im Bereich der sog. Grundsteuer B (Grundvermögen / Grundstücke) weichen die Länder Saarland und Sachsen lediglich bei der Höhe der Steuermesszahlen vom Bundesmodell ab. Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen wenden dagegen ein eigenes Grundsteuermodell an.
Feststellungserklärung zur Ermittlung des Grundsteuerwerts auf den 1.1.2022:
In einer Hauptfeststellung auf den 1.1.2022 sind neue Grundsteuerwerte festzustellen, die der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 zugrunde gelegt werden. Für Wohngrundstücke sind hierzu im Wesentlichen folgende Angaben erforderlich:
Diese Angaben übermitteln Grundstückseigentümer in einer Feststellungserklärung ihrem Finanzamt. Entscheidend für alle Angaben ist dabei der Stand zum Stichtag 1.1.2022.
Hinweis: Die Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung
wird voraussichtlich Ende März 2022 durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen (Sie werden also nicht zwingend persönlich angeschrieben!). Die elektronisch abzugebenden Feststellungserklärungen können dann ab dem 1.7.2022 über die Steuer-Onlineplattform ELSTER eingereicht werden. Die Abgabefrist läuft nach derzeitigem Stand bis zum 31.10.2022.
Grundsteuerwertbescheid und Grundsteuermessbescheid
Anhand der Angaben in der Grundsteuererklärung berechnet das Finanzamt den Grundsteuerwert und stellt einen Grundsteuerwertbescheid aus. Außerdem berechnet das Finanzamt anhand einer gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl den Grundsteuermessbetrag und stellt einen Grundsteuermessbescheid aus.
Grundsteuerbescheid von Stadt oder Gemeinde
Abschließend ermittelt dann die Stadt bzw. Gemeinde die zu zahlende Grundsteuer. Dazu multipliziert sie den Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz, der von der Stadt beziehungsweise Gemeinde festgelegt wird. Daraus ergibt sich die zu zahlende Grundsteuer, die als Grundsteuerbescheid
in der Regel an den beziehungsweise die Eigentümer gesendet
wird.
Hinweise: Der Hebesatz soll durch die Städte und Gemeinden so angepasst werden, dass die Grundsteuerreform für die jeweilige Stadt oder Gemeinde möglichst aufkommensneutral ist. Für die einzelnen Steuerpflichtigen kann sich die Höhe der Grundsteuer jedoch ändern. Die neu berechnete Grundsteuer ist ab dem Jahr 2025 auf Grundlage des Grundsteuerbescheides zu zahlen, bis dahin
gelten bestehende Regelungen fort.
Hinweis: Diese Information/ Unterseite wird nicht laufend aktualisiert. Beachten Sie für einen weiterführenden und/ oder aktuelleren Rechtsstand z. B. unser Merkblatt zur Grundsteuer. Für eine stets aktuelle und umfassende Information machen Sie bitte einen Termin für eine persönliche Beratung.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Diese Information ersetzt nicht die persönliche Beratung.
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